Nimmt die EZB, die von nun an für die Stabilität des europäischen Bankensystems sorgen soll, nicht EU-Rechtskonforme Maßnahmen vor ? Dies behaupten zumindest deutsche Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung übermittelt. Bisher, hat man sich nur wenig mit dieser Frage beschäftigt. Eine Vielzahl an Beteiligten beruft sich nun darauf, dass der Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt rechtmäßig sei und versucht insofern das Ankaufprogramm der EZB vermeintlich juristisch zu rechtfertigen. Dieses Argument zielt auf die Beseitigung des Artikels 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab, welcher der EZB den direkten Erwerb solcher Wertpapiere verbietet.
Die alleinige Ankündigung des EZB-Ankaufprogramms konnte Spekulationen zum Teil untergraben, was zur allgemeinen Meinung beigetragen hat, diese geldpolitische Maßnahme würde zur Wiederbelebung des Wachstums und der Beschäftigung beitragen. Mehr braucht es nicht um die Meinung zu verbreiten, dieser Standpunkt sei dazu geeignet mehrere europäische Staaten, Europa und vielleicht sogar die ganze Welt zu retten. Auf wirtschaftlicher und insbesondere juristischer Ebene handelt es sich jedoch um ein Scheinargument. Auf wirtschaftlicher Ebene scheint es nur schwer vertretbar, dass keine verbotene Finanzierung von Staatshaushalten vorliegt, wenn es gerade darum geht Staaten, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, Kredite zu geben. Juristisch gesehen, erlaubt der AEUV es der EZB diese Staatsanleihen auf indirekte Weise zu erwerben. In der Tat, könnte sie infolge mehrerer Transaktionen Eigentümerin solcher Papiere werden. So zum Beispiel bei Wertpapierpensionsgeschäften, die die Finanzierung der Banken garantieren sollen (Liquiditätsspritzen).
Es kommt noch schlimmer, und dies versetzt die EZB in eine schwierige Lage. Der Artikel 123 AEUV untersagt nicht lediglich den direkten Erwerb von Staatsanleihen auf dem Primärmarkt, sondern die Finanzierung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die EZB. Wenn der Erwerb von Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt erlaubt wäre, stünde dies im Vertrag geschrieben und wäre seit langer Zeit bekannt. Die zuständigen Behörden legen jedoch keine solchen Vertragsentwürfe vor, da die Geldpolitik der Währungsunion ja gerade auf diesem Grundsatz beruht. Aus dieser Situation gehen zwei Paradoxe hervor: Gerade die Gegner dieses gefährlichen Projekts bitten die EZB ein neues Finanzsystem zu erfinden... Dieselben Personen, die der EZB vorwerfen den Staaten ihre geldpolitische Macht entzogen zu haben, wollen ihr nun noch mehr Macht zuteilen. Es ist einfacher eine Einhaltung der in den Verträgen (EUV, AEUV) festgelegten Prinzipien zu verlangen. Selbst wenn man eine Entwicklung der Geldpolitik befürwortet. Dies setzt jedoch eine neue Vereinbarung zwischen Staaten voraus (und würde neue, vollkommen legale, « Instrumente der Geldpolitik » hervorbringen).
Zurzeit, werden die BZE und der EuGH durch die schlechte öffentliche Verwaltung einiger Staaten dazu gezwungen das Verbot des Artikels 123 AEUV zu hintergehen. Dies bringt die Europäische Union an den Rand eines politischen Zusammenbruchs. Der EuGH, in seltener Plenarzusammensetzung, hat seinen Standpunkt bereits festgelegt : der Vertrag über den europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der den Ankauf von Staatsanleihen ermöglicht, weitet die Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Geldpolitik nicht weiter aus (EuGH, 27/12/2012, C 370/12). Der Ankauf von staatlichen Wertpapieren unterliegt somit nicht der Geldpolitik und fällt somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB.
Diese Analyse wird beibehalten trotz der Auffassung des Generalsanwalts. Er hat behauptet, dass die EZB diese Maßnahmen vornehmen dürfte… Unter unterschiedlichen Voraussetzungen! Aber die folgende Frage muss nun gestellt werden : Von welchen Gesetzesbestimmungen ist hier die Rede?
Die alleinige Ankündigung des EZB-Ankaufprogramms konnte Spekulationen zum Teil untergraben, was zur allgemeinen Meinung beigetragen hat, diese geldpolitische Maßnahme würde zur Wiederbelebung des Wachstums und der Beschäftigung beitragen. Mehr braucht es nicht um die Meinung zu verbreiten, dieser Standpunkt sei dazu geeignet mehrere europäische Staaten, Europa und vielleicht sogar die ganze Welt zu retten. Auf wirtschaftlicher und insbesondere juristischer Ebene handelt es sich jedoch um ein Scheinargument. Auf wirtschaftlicher Ebene scheint es nur schwer vertretbar, dass keine verbotene Finanzierung von Staatshaushalten vorliegt, wenn es gerade darum geht Staaten, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, Kredite zu geben. Juristisch gesehen, erlaubt der AEUV es der EZB diese Staatsanleihen auf indirekte Weise zu erwerben. In der Tat, könnte sie infolge mehrerer Transaktionen Eigentümerin solcher Papiere werden. So zum Beispiel bei Wertpapierpensionsgeschäften, die die Finanzierung der Banken garantieren sollen (Liquiditätsspritzen).
Es kommt noch schlimmer, und dies versetzt die EZB in eine schwierige Lage. Der Artikel 123 AEUV untersagt nicht lediglich den direkten Erwerb von Staatsanleihen auf dem Primärmarkt, sondern die Finanzierung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die EZB. Wenn der Erwerb von Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt erlaubt wäre, stünde dies im Vertrag geschrieben und wäre seit langer Zeit bekannt. Die zuständigen Behörden legen jedoch keine solchen Vertragsentwürfe vor, da die Geldpolitik der Währungsunion ja gerade auf diesem Grundsatz beruht. Aus dieser Situation gehen zwei Paradoxe hervor: Gerade die Gegner dieses gefährlichen Projekts bitten die EZB ein neues Finanzsystem zu erfinden... Dieselben Personen, die der EZB vorwerfen den Staaten ihre geldpolitische Macht entzogen zu haben, wollen ihr nun noch mehr Macht zuteilen. Es ist einfacher eine Einhaltung der in den Verträgen (EUV, AEUV) festgelegten Prinzipien zu verlangen. Selbst wenn man eine Entwicklung der Geldpolitik befürwortet. Dies setzt jedoch eine neue Vereinbarung zwischen Staaten voraus (und würde neue, vollkommen legale, « Instrumente der Geldpolitik » hervorbringen).
Zurzeit, werden die BZE und der EuGH durch die schlechte öffentliche Verwaltung einiger Staaten dazu gezwungen das Verbot des Artikels 123 AEUV zu hintergehen. Dies bringt die Europäische Union an den Rand eines politischen Zusammenbruchs. Der EuGH, in seltener Plenarzusammensetzung, hat seinen Standpunkt bereits festgelegt : der Vertrag über den europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der den Ankauf von Staatsanleihen ermöglicht, weitet die Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Geldpolitik nicht weiter aus (EuGH, 27/12/2012, C 370/12). Der Ankauf von staatlichen Wertpapieren unterliegt somit nicht der Geldpolitik und fällt somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB.
Diese Analyse wird beibehalten trotz der Auffassung des Generalsanwalts. Er hat behauptet, dass die EZB diese Maßnahmen vornehmen dürfte… Unter unterschiedlichen Voraussetzungen! Aber die folgende Frage muss nun gestellt werden : Von welchen Gesetzesbestimmungen ist hier die Rede?